Ab 1. Januar 2020: Keine Steuern mehr auf vergünstigte Mitarbeiterwohnungen

08. November 2019

Erhebliche Verbesserung für den Wohnungsmarkt, vor allem in den Ballungsräumen

Der Deutsche Bundestag hat gestern eine für den Wohnungsmarkt in Ballungsräumen wie München und Nürnberg wichtige Neuregelung beschlossen: Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vergünstigten Wohnraum, muss dieser „geldwerte Vorteil“ nicht mehr versteuert werden. Dafür sorgt ein neu eingeführter Bewertungsabschlag. Nur was noch mehr als ein Drittel von der ortsüblichen Miete abweicht, muss ab 1. Januar 2020 noch versteuert werden. Letztes Jahr hat der Fall der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul in der Landeshauptstadt München für großes Aufsehen gesorgt.

Michael Schrodi, finanzpolitischer Sprecher der Landesgruppe Bayern in der SPD-Bundestagsfraktion, begrüßt die Reform: „Für diesen und ähnliche Fälle haben wir hier schnell eine sachgerechte Lösung gefunden. Mit der im von Olaf Scholz (SPD) geführten Finanzministerium erarbeiteten Regelung sorgen wir dafür, dass nicht Mietspiegel und Finanzamt zusätzlichen Druck auf die Mieten in Ballungsräumen wie München ausüben.“

Der Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter begrüßt das neue Gesetz: „Ich bin außerordentlich froh, dass dieser geradezu irrwitzige Zustand mit dem heutigen Beschluss beendet wurde. Ich hatte mich in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt in einem Schreiben an den Deutschen Städtetag im Juli 2018, für eine Änderung des Gesetzes eingesetzt. Durch die Neuregelung sind Mitarbeiterwohnungen endlich das, was sie sein sollen: Eine echte finanzielle Entlastung gerade für Menschen in Pflege- und anderen Dienstleistungsberufen und ein Signal an die Arbeitgeber und Unternehmen, dass ihre soziale Fürsorge anerkannt und unterstützt wird. Ohne diesen Wohnungsbestand wäre beispielsweise die Personalsituation im Pflegebereich deutlich schwieriger, als sie ohnehin ist. Die jetzige Regelung ist ein kleiner Schritt zur Entspannung der Wohnungssituation und ein Anreiz für Unternehmen, in den Werkswohnungsbau einzusteigen.“

Der Nürnberger Oberbürgermeister und Vizepräsident des Deutschen Städtetages Dr. Uli Maly erklärt: "Diese sinnvolle Regelung eröffnet in Zeiten des Fachkräftemangels für viele Unternehmen eine neue und wirksame Option für die Personalakquise. Wenn das zu einer Renaissance der Mitarbeiterwohnung führt, kann das eine wichtige Entlastung für die Wohnungsmärkte bringen."

Zum Hintergrund:

Bisher musste das Finanzamt zugreifen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligten Wohnraum vermietet hat. Die Differenz gegenüber der ortsüblichen Miete musste als so genannter „geldwerter Vorteil“ versteuert werden. Dies wird zum 1. Januar 2020 geändert. Durch das gestern vom Deutschen Bundestag beschlossene „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ bleibt diese Differenz unversteuert, solange nicht mehr als ein Drittel von der ortüblichen Vergleichsmiete abgewichen wird. Mit der Regelung sollen in Ballungsgebieten mit hohen Mieten bezahlbare Wohnungen durch den Arbeitgeber angeboten werden können, ohne dass dies durch das Finanzamt „bestraft“ wird. Zugleich wird die soziale Fürsorge des Arbeitgebers unterstützt. Auch vom Arbeitgeber angemietete Wohnungen, die dem Arbeitnehmer überlassen werden, sind von der Neuregelung umfasst. Die Mietobergrenze von 25 €/qm sorgt dafür, dass nicht auch Luxuswohnungen von der neuen Regelung erfasst werden. Ab 25 €/qm entfällt der Bewertungsabschlag.

Grundsätzlich stellt der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt überlassene Wohnraum einen steuerpflichtigen Sachbezug dar, der versteuert werden muss. Maßstab ist dabei die ortsübliche Miete. Bei stark steigenden Mieten kann die im Mitspiegel abgebildete ortsübliche Vergleichsmiete aufgrund des relativ kurzen Betrachtungszeitraums von vier Jahren deutlich von niedrigeren Bestandsmieten langjähriger Mieter abweichen. Das Anknüpfen an den Mitspiegel kann daher bei der Bewertung von Mitvorteilen verstärkt zu zusätzlichen Steuerbelastungen für den Arbeitnehmer führen. Das wird jetzt ausgeschlossen.