Anlässlich der erneuten Befristung des §52 a im Urheberrechtsgesetz heute Nacht im Deutschen Bundestag erklärt Marianne Schieder bildungspolitische Sprecherin der Landesgruppe Bayern in der SPD-Bundestagsfraktion:
Seit neun Jahren ist es Lehrerinnen und Lehrern sowie Hochschuldozenten gestattet, für ihre Schüler und Schülerinnen bzw. Studierenden Auszüge aus Büchern und Zeitungen zu Unterrichtszwecken zu kopieren. Dies regelt der §52 a des Urheberrechtsgesetzes. Er trat am 10. September 2003 erstmalig für vier Jahre in Kraft. Danach wurde er zweimal verlängert. Aktuell gilt er bis zum 31.12.2012. Danach wären legal keine Kopien für Unterrichtszwecke mehr möglich, wenn es nicht eine neue Gesetzesinitiative gäbe.
Die SPD brachte daher einen Gesetzesänderungsantrag in den Bundestag ein, um die Regelung des §52 a dauerhaft und unbefristet ins Gesetz zu schreiben. Leider war die schwarz-gelbe Koalition nicht davon zu überzeugen. Sie stimmte für eine erneute Befristung von zwei Jahren.
Darüber hinaus brachte Schwarz-gelb die befristete Regelung in letzter Minute auf den Weg. Hätte die Abstimmung heute Nacht nicht die erforderliche Mehrheit gehabt, hätten ab 1. Januar keine Kopien mehr im Unterricht verwendet werden dürfen. Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende wären damit zusätzliche Kosten bzw. Einschränkungen in Unterricht und Lehre zugekommen.
Nachdem die CDU/CSU und die FDP nicht für den dauerhaften Vorschlag der SPD zu gewinnen waren, haben die Abgeordneten der SPD sogar für den Antrag der Bundesregierung gestimmt, damit zumindest eine zeitlich befristete Regelung möglich wurde. Ohne eine Regelung wären Schulen und Hochschulen buchstäblich im Regen gestanden.
Mit dem Vorschlag der SPD wäre es aber möglich gewesen, für eine dauerhafte Rechtssicherheit zu sorgen. Eine Regelung, die sich bereits seit Jahren bewährt, hätte man festschreiben können. Stattdessen drückt sich die schwarz-gelbe Regierung vor verbindlichen Entscheidungen und sorgt für zusätzliche Bürokratie. Nichts anderes bedeutet nämlich die erneute Befristung des §52 a.