Zur Diskussion um das Urteil des Kölner Landgerichts, wonach nicht medizinisch begründete Beschneidung von Jungen als Körperverletzung zu werten ist, erklärt Marlene Rupprecht, Kinderbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion:
Ich begrüße das Urteil der Kölner Richter ausdrücklich, weil es eindeutig darlegt, dass die Beschneidung von Jungen auf Verlangen der Eltern weit über die Ausübung des Elternrechts hinausgeht und auch durch das Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht gedeckt ist. Es verstößt vielmehr gegen das grundgesetzlich garantierte Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit.
Eine Beschneidung, die ohne die Einwilligung eines Kindes und ohne medizinische Notwendigkeit vorgenommen wird, ist aber nicht nur ein Verstoß gegen ein verfassungsmäßiges Schutzrecht. Es missachtet fundamentale Zielsetzungen der UN-Kinderrechtskonvention wie das Recht auf Gesundheit und den Schutz vor Gewaltanwendung.
Eine generelle Straffreiheit für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit Schutzbefohlener aus religiösen Gründen wäre geradezu die Aufforderung, auch andere Methoden körperlicher Einflussnahme und Züchtigung mit religiösen Begründungen zu rechtfertigen. Dem stehen die UN-Kinderrechte eindeutig entgegen.