Pressemitteilung: Friedrich Merz vergiftet die politische Debatte

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01. Februar 2024

Zu den Äußerungen des CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz, MdB hinsichtlich der Schaffung eines neuen Bundestagswahlkreises in Bayern lassen sich die Mitglieder der Landesgruppe Bayern der SPD-Bundestagsfraktion, Dr. Carolin Wagner, MdB, Ulrike Bahr, MdB und Carsten Träger, MdB wie folgt zitieren:

Dr. Carolin Wagner stellt fest: „Die neuerlichen Ausfälle von Friedrich Merz lassen sich alleine durch Uninformiertheit nicht mehr erklären. Das ist Boshaftigkeit, die zu einer Vergiftung der politischen Debatte führt. Seine unberechtigten Vorwürfe gefährden das Vertrauen in demokratische Prozesse und bereiten damit den Feinden der Demokratie den Boden. Die Union muss sich fragen, ob sie weiter demokratiepolitische Flurschäden anrichten möchte.“

Ulrike Bahr führt weiter aus: „Bei dieser sachlichen Umsetzung einer wahlrechtlichen Notwendigkeit von Manipulation zu sprechen ist absurd. Mit der Unionsfraktion waren wir seit Juni in diversen Gesprächsrunden zur seit Jahrzehnten üblichen Wahlkreis-Neueinteilung. Der jetzige Vorschlag ist unabhängig, er kommt von der Bundeswahlleitung. Hier wird falsch und manipulativ kommuniziert. Das schadet letztlich unserer Demokratie und zerstört Vertrauen.“

Carsten Träger, MdB erklärt abschließend: „Die Aufgabe des Gesetzgebers ist es, den übergroßen Wahlkreis Augsburg-Land auf das gesetzlich vorgegebene Maß zu verkleinern und gleichzeitig eine gerechte Verteilung der Wahlkreise zwischen den Bundesländern zu organisieren. Dies ist mit der vorliegenden Änderung gelungen. Sie beruht auf sachlicher statistischer Vorarbeit.“

Zum Hintergrund:

Dem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeswahlgesetzes liegen die letzten verfügbaren Zahlen der deutschen Bevölkerung aus der amtlichen Statistik auf Länderebene zum Stand 30. Juni 2023 sowie die letzten verfügbaren Quartalszahlen der deutschen Bevölkerung in den Gemeinden zum Stand 30. Juni 2023 zugrunde. Der Beschreibung der Wahlkreise wurde der Gebietsstand vom 30. Juni 2023 zugrunde gelegt. Anhand dieser Bevölkerungszahlen ergibt sich aufgrund der Berechnungen der Bundeswahlleiterin folgender Änderungsbedarf bei der Wahlkreiseinteilung:

  1. Die Zahl der Wahlkreise in den Ländern muss gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BWahlG so weit wie möglich deren Bevölkerungsanteil entsprechen. Die Wahlkreise werden darum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 BWahlG in dem in § 5 für die Verteilung der Sitze festgelegten Verteilungsverfahren auf die Länder verteilt. Nach den neuesten verfügbaren Zahlen der deutschen Bevölkerung in den Ländern zum Stand 30. Juni 2023 entspricht die mit dem vierundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 2020 S. 1409) vorgenommene Verteilung der Wahlkreise auf die Länder nicht mehr deren Bevölkerungsanteil, so dass die Umverteilung eines Wahlkreises von Sachsen-Anhalt nach Bayern vorzunehmen ist.

  2. Zwei Wahlkreise überschreiten derzeit die zwingende Neueinteilungsgrenze von ± 25 Prozent nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz BWahlG und sind daher neu zuzuschneiden. Soweit Wahlkreise jenseits der Toleranzgrenze von ± 15 Prozent nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz BWahlG („Soll-Grenze“) liegen, sieht der Entwurf von einer Neueinteilung unter dem anerkannten Aspekt der Wahlkreiskontinuität (BVerfGE 130, 212 [228f.]; 95, 335 [364]) grundsätzlich ab. Die diesen Betrachtungen zugrundeliegende durchschnittliche Zahl der deutschen Bevölkerung je Wahlkreis zum Stichtag 30. Juni 2023 beträgt 240.439.

  3. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BWahlG sollen bei der Wahlkreiseinteilung die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte nach Möglichkeit eingehalten werden. Der Entwurf nimmt daher Anpassungen von Wahlkreisen vor, soweit seit dem Inkrafttreten des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1409) in den Ländern Gebiets- und Verwaltungsreformen vorgenommen wurden, die Einfluss auf die Abgrenzung der Wahlkreise haben.

  4. Änderungen in der Beschreibung von Wahlkreisen ohne Änderung von deren Grenzen aufgrund kommunaler Gebiets- und Namensänderungen sind bis zum 30. Juni 2023 ebenfalls berücksichtigt. Eine aufgrund etwaiger weiterer bis zur Wahl in Kraft tretender kommunaler Gebiets- und Namensänderungen erforderliche Neubeschreibungen einzelner durch dieses Gesetz gebildeter Wahlkreise ist vom Bundesministerium des Innern und für Heimat auf der Grundlage der Ermächtigung aus Artikel 2 rechtzeitig vor der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vorzunehmen und bekannt zu machen.

Infolge der durchzuführenden Neuverteilung der Wahlkreise auf die Länder erhält Bayern nach Maßgabe der vorstehend unter Nummer 1 dargestellten Grundsätze nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BWahlG einen zusätzlichen Wahlkreis. Dieser soll aus Teilen der bisherigen Wahlkreise 253 Augsburg-Land, 255 Neu-Ulm und 257 Ostallgäu gebildet werden, da die Größen der bisherigen Wahlkreise 253 Augsburg Land (+ 25,8 Prozent) und 257 Ostallgäu (+ 25,6 Prozent, jeweils Stichtag 30.06.2023) um mehr als 25 Prozent von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl in den Wahlkreisen abweichen. Daher ist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eine Neuabgrenzung zwingend geboten. Der neu zu bildende Wahlkreis soll die Nummer 255 sowie den Namen Memmingen – Unterallgäu erhalten. Damit verbunden sind Folgeänderungen bei den bisherigen Wahlkreisen 252 Augsburg-Stadt und 254 Donau-Ries. Hier wurden in der 18. und 19. Legislaturperiode bereits Änderungen vorgenommen, die nun rückgängig gemacht werden. Die nun vorgesehene Lösung vermeidet eine Aufteilung des Landkreises Augsburg auf eine größere Zahl an Wahlkreisen als bisher. Ferner weicht die Größe der auf diese Weise eingeteilten Wahlkreise vergleichsweise geringfügig von der durchschnittlichen Zahl der deutschen Bevölkerung je Wahlkreis ab. Mit Blick auf zukünftige Bevölkerungsentwicklungen wird damit eine nachhaltige Regelung getroffen, die erneute Anpassungen in der mittelfristigen Zukunft entbehrlich machen soll.

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