Lidl, Bahn, Telekom: Arbeitnehmer brauchen Datenschutzgesetz

03.12.2009

„Wir brauchen dringend ein klares und eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz“, sagt Anette Kramme, arbeits- und sozialpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion anlässlich der heutigen 1. Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag. Die reflexartige Ablehnung der Regierungskoalition zeige deutlich, was sie von Arbeitnehmerrechten hält. Anscheinend habe sich die FDP von ihrer bisherigen Position eines eigenständigen Gesetzes zum Datenschutz am Arbeitsplatz verabschiedet, so Kramme. Denn in der Debatte im Bundestag habe die Regierungskoalition nur vage eine Ergänzung im Bundesdatenschutzgesetz angekündigt.

„Die Skandale bei Lidl, bei der Bahn, der Telekom und zuletzt bei Edeka zeigen, dass der Gesetzgeber umgehend handeln muss“, fordert Anette Kramme. Durch Videoüberwachung, über den Einsatz von Detektiven, E-Mail-Überwachung und Installationen von Abhöreinrichtungen würden Mitarbeiter bis in die Privatsphäre ausspioniert. „Datenschutz bedeutet Schutz der Menschenwürde“, so die bayerische SPD-Bundestagsabgeordnete.

Informationen über den Gesetzentwurf:

Der Gesetzentwurf regelt:

  1. welche Daten eines Bewerbers im Einstellungsverfahren erhoben und verwendet werden dürfen.
  2. Erstmals werden die Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers definiert, etwa bei Fragen nach der Religion, der sexuellen Identität, der politischen Einstellung oder gewerkschaftlichen Betätigung. Bei Dritten dürfe der Arbeitgeber Auskünfte über einen Bewerber nur mit dessen Einwilligung einholen.
  3. Gesundheitliche Untersuchungen sind im Einstellungsverfahren nur noch unter klar benannten Voraussetzungen möglich.
  4. Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird ebenso wie der Einsatz von Ortungssystemen und die Verwendung biometrischer Daten im Beschäftigungsverhältnis geregelt und an Voraussetzungen geknüpft.
  5. Verboten ist die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen.
  6. Wenn keine gesonderte Vereinbarung besteht, ist es dem Beschäftigten erlaubt, Telefon, E-Mail und Internet am Arbeitsplatz auch privat zu nutzen, soweit dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Ist die private Nutzung erlaubt, darf der Inhalt der Nutzung nicht erhoben werden.
  7. Beschäftigte, deren Daten unzulässig oder unrichtig erhoben oder verwendet wurden, haben Anspruch auf Korrektur und Schadensersatz.
  8. Der Arbeitgeber bleibt auch dann dafür verantwortlich, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, wenn er die Beschäftigtendaten durch Dritte erheben oder verarbeiten lässt.
  9. In Betrieben mit fünf oder mehr Mitarbeitern ist ein Beschäftigtendatenschutzbeauftragter zu bestellen. Dieser erhält besondere Befugnisse, um eine wirksame innerbetriebliche Datenschutzkontrolle sicherzustellen. Bestellung und Abberufung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrates.

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